KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Arbeiter - Personenbeförderung mit PKW - persönliche Dienstverhinderung - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
X. Fortzahlung des Lohnes bei Arbeitsverhinderung
1. Arbeitsverhinderungen durch Krankheit, Unglücksfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit: Für die Fortzahlung des Entgelts bei Krankheit, Unglücksfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gelten die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG).
Kommt der Arbeitnehmer einer seiner Verpflichtungen gemäß § 4 EFZG nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt. Das gleiche gilt, wenn sich der Arbeitnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes der für ihn vorgesehenen ärztlichen Untersuchung beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht unterzieht.
2. Für alle sonstigen Arbeitsverhinderungen gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Bei nachstehend genannten Arbeitsverhinderungen gebührt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts jedenfalls in folgendem Ausmaß:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) | bei eigener Eheschließung | 2 Tage |
b) | bei Niederkunft der Ehegattin oder der im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährtin | 2 Tage |
c) | bei Tod des Ehegatten oder des im gemeinsamen Haushalt lebenden Leb... |