KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 29.10.2024
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Arbeiter - Personenbeförderung mit PKW - Überstunden (gültig seit )
gültig von: bis:
VI. Überstunden
1. Überschreitungen der im Abschnitt V Ziffer 1 festgelegten Normalarbeitszeit sind, sofern sie über Anordnung des Arbeitgebers oder dessen Bevollmächtigten geleistet werden, als Überstunden zu entlohnen.
2. Gemäß § 7 Absatz 2 AZG sind zusätzlich zu den nach § 7 Absatz 1 zulässigen Überstunden 10 weitere Überstunden pro Woche zulässig. Pro Woche sind insgesamt 20 Überstunden zulässig.
3. Gemäß § 7 Absatz 3 AZG bzw. § 13b Absatz 2 AZG darf durch Überstunden die Tagesarbeitszeit bis auf 13 Stunden, die Wochenarbeitszeit bis auf 60 Stunden ausgedehnt werden.
4. Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag. Der Grundstundenlohn bei Arbeitnehmern in B...