KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Arbeiter - Handel - Kündigung (gültig seit )
gültig von: bis:
XIV. Kündigung
1. Bei einer Beschäftigungsdauer bis zu einem Monat kann das Arbeitsverhältnis täglich gelöst werden (Probemonat).
2. Für Arbeitgeber:innenkündigungen, gilt als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeber:in unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.
3. Die Arbeitnehmer:in kann ihr Arbeitsverhältnis mit jedem Fünfzehnten oder dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen.
4. Die Arbeitnehmer:in hat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, das über Dauer und Art der Beschäftigung Auskunft gibt.
Kommentierung*
Unter der Rubrik „Allgemeine Informationen zu Kollektivverträgen und Übersichtstabellen“ finden Sie
Allgemeine Informationen zur Angleichung der Kündigungsbestimmungen (https://www.lindedigital.at/#id:db-koko_kv-allginfo_kuendigungsbestimmungentext)
und eine
Übersichtstabelle zu den gängigsten Arbeiterkollektivverträgen (https://www.lindedigital.at/#id:db-koko_kv-allginfo_ku...