KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Arbeiter - Speditions- und Lagereibetriebe - Karenzzeiten (gültig seit )
gültig von: bis:
Art. XIIa Anrechnung von Karenzzeiten auf dienstzeitabhängige Ansprüche
Die erste Elternkarenz im Dienstverhältnis im Sinne des MSchG/VKG, die nach dem beginnt, wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß im Ausmaß von insgesamt 12 Monaten angerechnet.
Karenzzeiten im laufenden Dienstverhältnis nach dem MSchG/VKG werden für Geburten ab dem im Ausmaß von insgesamt höchstens 24 Monaten auf Lohnvorrückungen, Urlaubsausmaß, Kündigungsfristen sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) angerechnet. Karenzzeiten, die bereits vor dem im laufenden Arbeitsverhältnis angerechnet wurden, sind bei der Berechnung des Höchstausmaßes von 24 Monaten zu berücksichtigen und stehen daher nicht zusätzlich zu.
Für Geburten ab dem richtet sich die Anrechnung von Karenzzeiten im laufenden Dienstverhältnis nach § 15f Mutterschutzgesetz (MSchG) idF des BGBl 68/2019 (MSchG) in Verbindung mit § 7c Väterkarenzgesetz (VKG).
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