KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Angestellte - Steuerberater und Wirtschaftsprüfer - Verfall (gültig seit )
gültig von: bis:
X. Reisekosten-, Verpflegungs-, Nächtigungs- und Weggelder (Auszug)
1.-4. (nicht angeführt)
5. Verfall von Ansprüchen
Ansprüche im Sinne dieses Abschnittes müssen spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Dienstreise bei sonstigem Verfall beim Arbeitgeber geltend gemacht werden.
V. Überstunden und deren Entlohnung
1.-3. (nicht angeführt)
4. Ansprüche auf Überstundenentlohnung sind bei sonstigem Verfall spätestens vier Monate nach dem Zahlungstag der Gehaltsperiode, in welcher sie entstanden sind, geltend zu machen.
Bei Einhaltung nachstehenden Verfahrens gelten die Verjährungsfristen des ABGB:
a) Der Dienstnehmer ist verpflichtet, laufend ordentliche Aufzeichnungen über die von ihm geleisteten Überstunden zu führen, die er spätestens einen Monat nach dem Zahlungstag der betreffenden Gehaltsperiode dem Dienstgeber zur Bestätigung vorzulegen hat.
b) Verweigert der Dienstgeber die Unterschrift mit begründetem Hinweis auf eine geringere Überstundenleistung oder weil die Überstunden nicht angeordnet oder bewilligt waren, so gilt dies, wenn keine Einigung erzielt wird,...