KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Angestellte - IT‑KV - persönliche Dienstverhinderung - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 10 Anspruch bei Dienstverhinderung
(1) Gemäß § 8 Abs. 3 AngG behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere, wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird.
(2) Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedem Arbeitnehmer eine Freizeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaß zu gewähren:
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- | beim Tode des Ehegatten (der Ehegattin), des eingetragenen Partners (der eingetragenen Partnerin) | 3 Arbeitstage |
- | beim Tode des Lebensgefährten (der Lebensgefährtin), wenn er (sie) mit dem Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt lebte | 3 Arbeitstage |
- | beim Tode eines Elternteiles | 3 Arbeitstage |
- | beim Tode eines Kindes | 3 Arbeitstage |
- | beim Tode von Geschwistern, Schwiegereltern und Großeltern | 1 Arbeitstag |
- | bei eigener Eheschließung und Verpartnerung | 3 Arbeitstage |
- | bei Wohnungswechsel im Falle eines bereits bestehenden eigenen Haushalts oder im Falle der Gründun... |