KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 17.12.2024
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Arbeiter - Güterbeförderungsgewerbe - Überstunden (gültig seit )
gültig von: bis:
Artikel VI - Überstundenarbeit und Überstundenentlohnung
1. Überstundenarbeit liegt vor, wenn
entweder die Grenzen der nach Artikel V zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten werden oder
die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gem. Artikel V ergibt.
2. Arbeitnehmer dürfen zur Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden, wenn diese nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist und berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen.
3. Die Überstundenentlohnung ...