KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 17.12.2024
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Arbeiter - Güterbeförderungsgewerbe - Kündigung (gültig seit )
gültig von: bis:
Artikel XI - Auflösung des Dienstverhältnisses
1. Bei einer Beschäftigungsdauer bis zu einem Monat sowie im beiderseitigen Einverständnis kann das Dienstverhältnis jederzeit gelöst werden.
2. Nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit kann das Dienstverhältnis durch Dienstgeberkündigung oder Dienstnehmerkündigung nur zum Ende einer Lohnwoche (Sonntag) unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen schriftlich gelöst werden.
3. Die Kündigungsfrist beträgt:
bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von einem Monat bis zu einem Jahr: 1 Woche,
bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von mehr a...