KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Arbeiter - Güterbeförderungsgewerbe - Karenzzeiten (gültig seit )
gültig von: bis:
Artikel XVIII - Anrechnung von Karenzzeiten
Karenzzeiten im laufenden Dienstverhältnis nach dem MSchG sowie VKG werden für Geburten ab dem im Ausmaß von insgesamt höchstens 24 Monaten auf Lohnvorrückungen, Urlaubsausmaß, Kündigungsfristen sowie Entgeltfortzahlung (EFZ) im Krankheitsfall (Unglücksfall) angerechnet. Karenzzeiten, die bereits vor dem im laufenden Arbeitsverhältnis angerechnet wurden, sind bei der Berechnung des Höchstausmaßes von 24 Monaten zu berücksichtigen und stehen daher nicht zusätzlich zu.
Kommentierung
Erstmals regelt der gegenständliche Kollektivvertrag seit die Anrechnung von Karenzzeiten.
Karenzzeiten nach dem MSchG bzw. VKG im laufenden Arbeitsverhältnis werden für Geburten seit im Ausmaß von höchstens 24 Monaten auf Lohnvorrückungen, Urlaubsausmaß, Kündigungsfristen sowie Entgeltfortzahlung (EFZ) im Krankheitsfall (Unglücksfall) angerechnet.
Karenzzeiten, die bereits vor dem (aufgrund der Bestimmungen des § 15f Abs. 1 MSchG bzw. § 7c VKG) im laufenden Arbeitsverhältnis angerechnet wurden, sind bei der Berechnung des Höchstausmaßes von 24 Monaten zu b...