KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 29.10.2024
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Angestellte - Güterbeförderungs- und Kleintransportgewerbe - Kündigung (gültig seit )
gültig von: bis:
Artikel X Auflösung des Dienstverhältnisses
1. Der erste Monat des Dienstverhältnisses gilt als Probemonat im Sinne des § 19 Absatz 2 des Angestelltengesetzes. Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Probezeit die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (BAG). Nach Ablauf des Probemonates unterliegt das Arbeitsverhältnis den gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Kündigungsbestimmungen.
2. Für die Auflösung des Dienstverhältnisses gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.
Kommentierung
Der KV kennt keine separaten Regelungen zur Frage der Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sondern verweist bloß auf die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.
Es sind daher die allgemeinen Bestimmungen gemäß § 20 AngG zu beachten. Gesetzlich darf der Arbeitgeber ein Arbeitsverhä...