KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Angestellte - Güterbeförderungs- und Kleintransportgewerbe - Kündigung (gültig seit )
gültig von: bis:
Artikel X Auflösung des Dienstverhältnisses
1. Der erste Monat des Dienstverhältnisses gilt als Probemonat im Sinne des § 19 Absatz 2 des Angestelltengesetzes. Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Probezeit die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (BAG). Nach Ablauf des Probemonates unterliegt das Arbeitsverhältnis den gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Kündigungsbestimmungen.
2. Für die Auflösung des Dienstverhältnisses gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.
Kommentierung
Der KV kennt keine separaten Regelungen zur Frage der Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sondern verweist bloß auf die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.
Es sind daher die allgemeinen Bestimmungen gemäß § 20 AngG zu beachten. Gesetzlich darf der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis daher nur zum Kalenderquartal auflösen, vereinbart kann aber auch ein Kündigungstermin zum (15. und) Letzten des Monats werden. Die einzuhaltende Kündigungsfrist des Arbeitgebers richtet sich nach der Dauer des Angestelltendienstverhältnisses und beträgt mindestens sechs Wochen.
Der gegenständliche Kollektivvertrag regelt unter Artikel XV die Anrechnung von Karenzzeiten für die Kündigungsfristen!
Der Arbe...