KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Angestellte - IT‑KV - Karenzzeiten (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 15 Tätigkeitsfamilien, Vorrückungsstufen und Mindestgrundgehälter
I. Allgemeine Bedingungen:
(1)-(11) (nicht abgedruckt)
(12) Innerhalb des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommene Karenzen (Karenzurlaub) im Sinn des MSchG bzw. VKG sowie Hospizkarenzen (§§ 14a und 14b AVRAG), die nach dem beginnen, werden ab dem im Ausmaß von insgesamt höchstens 22 Monaten auf die Berechnung des Urlaubsausmaßes, der Kündigungsfristen, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) sowie der Vorrückung angerechnet.
Karenzzeiten, die bereits vor dem im laufenden Arbeitsverhältnis angerechnet wurden, sind bei der Berechnung des Höchstausmaßes von 22 Monaten zu berücksichtigen und stehen daher nicht zusätzlich zu.
Kommentierung
Mit ist eine Neuregelung in Kraft getreten: Seit dem begonnene Karenzen werden in einem höheren Ausmaß für gewisse dienstzeitabhängige Ansprüche berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Karenz im Sinne des MSchG oder VKG im laufenden Arbeitsverhältnis handelt (auch Hospizkarenzen sind anzurechnen!). Von der Neuregelung nicht betroffen sind...