KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Gastronomie und Hotellerie laut OGH (k)eine Saisonbranche? - Auswirkung auf die Kündigungsbestimmungen
Die mehrfach verschobene Angleichung der Kündigungsbestimmungen zwischen Arbeitern und Angestellten fand schlussendlich mit statt. Mit dem Außerkrafttreten u. a. des § 77 GewO und dem Inkrafttreten des § 1159 ABGB gelten für Arbeiter nun - vereinfacht gesagt - jene Kündigungsbestimmungen, die auch für Angestellte gelten. Eine Ausnahme sieht der Gesetzgeber für Branchen vor, in denen Saisonbetriebe überwiegen. Hier können die Sozialpartner im Kollektivvertrag Abweichendes regeln und das Vorliegen einer Saisonbranche festhalten. In zahlreichen Kollektivverträgen (z. B. Güterbeförderer, Tischler, ...) wurde vereinbart, dass aufgrund des Vorliegens einer Saisonbranche von § 1159 ABGB nF abweichende Kündigungsbestimmungen gelten; in vielen Fällen führte dies zur Beibehaltung der bis vor dem bestehenden Bestimmungen.
In der Gastronomie und Hotellerie (Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe) haben die Sozialpartner das Vorliegen einer Saisonbranche nicht explizit festgehalten. Man konnte implizit - u. a. aufgrund der beispielhaften Nennung der Gastronomie als „Beispiel“ für eine Sais...