KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Arbeiter - Handel - Verfall (gültig seit )
gültig von: bis:
XVI. Verfall von Ansprüchen
1. Ansprüche der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers sowie der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis sind bei sonstigem Verfall innerhalb von 4 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen.
2. Als Fälligkeitstag für von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber allfällig zu erhebende Schadenersatzansprüche gilt jener Tag, an dem die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber von dem erlittenen Schaden Kenntnis erhielt.
3. Als Fälligkeitstag für Ansprüche der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer gilt der Auszahlungstag jener Lohnperiode, in welcher der Anspruch entstanden ist.
4. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.
Kommentierung
Ansprüche des Arbeitnehmers sind zu bestimmten Zeitpunkten fällig. Dieser Zeitpunkt kann durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Einzelvertrag bestimmt sein und ist von der Art des Anspruchs abhängig. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit muss der Arbeitnehmer über den entsprechenden Betrag verfügen können.
Wird die Zahlung nicht zeitgerecht geleistet, kann der Arbeitnehmer seine Ansprüche auch später noch g...