KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 17.12.2024
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Arbeiter - Handel - Karenzzeiten (gültig seit )
gültig von: bis:
XIa. Anrechnung des Karenzurlaubes nach dem MSchG und VKG sowie Hospizkarenzen nach § 14a und b AVRAG und Pflegekarenz nach § 14c AVRAG
1. Karenzurlaube nach dem MSchG und VKG, die im laufenden Dienstverhältnis ab dem 1. Jänner 2019 oder danach beginnen, werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie das Jubiläumsgeld im Höchstausmaß von jeweils 24 Monaten angerechnet.
2. Sterbebegleitung für nahe Angehörige oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern nach den § 14a und b AVRAG, die ab dem oder danach beginnen, werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der ...