KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 29.10.2024
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Arbeiter/tw. Angestellte - Zahntechnikergewerbe - Verfall (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 21 Verfall von Ansprüchen
Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen - soweit zwingende gesetzliche Vorschriften nichts Abweichendes vorsehen - bei sonstigem Verfall innerhalb von 12 Monaten nach Fälligkeit bzw. Bekanntwerden - wenn sie nicht anerkannt werden - schriftlich geltend gemacht werden. Als Fälligkeitstag gilt der Auszahlungstag für jene Lohnperiode, in welcher der Anspruch entstanden ist.
Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.
Kommentierung
Ansprüche des Arbeitnehmers sind zu bestimmten Zeitpunkten fällig. Dieser Zeitpunkt kann durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Einzelvertrag...