KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Arbeiter/tw. Angestellte - Zahntechnikergewerbe - Überstunden (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 12 Überstundenentlohnung
1. Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder die Grenzen der zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit oder die tägliche Normalarbeitszeit, die sich aufgrund der Verteilung dieser wöchentlichen Normalarbeitszeit ergibt, überschritten wird.
2. Ebenso ist jede nicht mehr übertragbare Gutstunde am Ende des Durchrechnungszeitraumes gem. § 6 als Überstunde zu vergüten.
3. Der Überstundengrundlohn beträgt 1/173 des Monatslohnes bzw. -gehalts.
4. Für Überstunden in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 50 %.
5. Für Überstunden in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen gebührt ein Zuschlag von 100 %.
6. Überstunden werden entweder bezahlt oder durch Zeitausgleich oder in einer Mischform (z. B. Auszahlung nur des Zuschlages) abgegolten.
4. Zulage für Arbeiten in der Nacht und am Sonntag
Für jede Arbeitsstunde in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr und an Sonntagen in der Zeit zwischen 0:00 und 24:00 Uhr gebührt eine Zulage von € 2,90 je angefangene Stunde, sofern es sich nicht um Überstunden handelt.
Die Normalarbeitszeit beträgt