KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 29.10.2024
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Arbeiter/tw. Angestellte - Zahntechnikergewerbe - Kündigung (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 18 Auflösung von Arbeitsverhältnissen
1. Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jedem der Vertragspartner ohne Angaben von Gründen jederzeit gelöst werden.
2. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer jeweils zum 15. und zum Letzten eines Kalendermonats gelöst werden.
Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber beträgt bei Arbeitern nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit
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bis zum vollendeten 2. Arbeitsjahr | 6
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