KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 29.10.2024
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Arbeiter/tw. Angestellte - Zahntechnikergewerbe - Homeoffice - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 8 TELEARBEIT
1. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann Telearbeit eingeführt werden. Telearbeit ist jene Organisationsform der Arbeit, bei der regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in der Wohnung des Arbeitnehmers (Telearbeitsplatz) unter Verwendung der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie verrichtet werden.
2. Telearbeit darf nur erfolgen, wenn der betreffende Arbeitnehmer dieser Organisationsform der Arbeit schriftlich zugestimmt und sich verpflichtet hat:
a. Die für die Wahrung der Datensicherheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen ...