KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Arbeiter/tw. Angestellte - Zahntechnikergewerbe - Homeoffice - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 8 TELEARBEIT
1. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann Telearbeit eingeführt werden. Telearbeit ist jene Organisationsform der Arbeit, bei der regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in der Wohnung des Arbeitnehmers (Telearbeitsplatz) unter Verwendung der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie verrichtet werden.
2. Telearbeit darf nur erfolgen, wenn der betreffende Arbeitnehmer dieser Organisationsform der Arbeit schriftlich zugestimmt und sich verpflichtet hat:
a. Die für die Wahrung der Datensicherheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
b. Den Vertretern des Arbeitgebers, den Sicherheitsvertrauenspersonen, den Präventivdiensten sowie den zur Kontrolle der Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Organen Zugang zum Telearbeitsplatz zu gewähren, soweit dies
zur Durchführung von Aufbau-, Adaptierungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten;
zur Kontrolle der Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften;
zur Kontrolle der in lit a) gena...