KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Arbeiter/tw. Angestellte - Zahntechnikergewerbe - Geltungsbereich (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 2 Geltungsbereich
1. Räumlich:
für das Gebiet der Republik Österreich.
2. Fachlich:
für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Gesundheitsberufe im Berufszweig Zahntechniker.
3. Persönlich:
a. für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter einschließlich der gewerblichen Lehrlinge;
b. für gelernte Zahntechniker, auch wenn sie dem Angestelltengesetz unterliegen;
c. für Pflichtpraktikanten, die das Pflichtpraktikum im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvieren (§ 14 Abs. 2);
d. für Ferialarbeitnehmer (§ 14 Abs. 5).
Der Kollektivvertrag gilt nicht:
a. für Pflichtpraktikanten, die das Pflichtpraktikum nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvieren (§ 14 Abs. 4);
b. Volontäre (§ 14 Abs. 6);
c. Angestellte und Lehrlinge, die dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting, unterliegen.
4. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen in diesem Kollektivvertrag gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Kommentierung
Der Geltungsbereich dieses KV hat die Besonderheit, dass vom Geltungsbereich nicht nur ...