KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Angestellte - Pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken Österreichs - Kündigung (gültig seit )
gültig von: bis:
XXII. Beendigung des Dienstverhältnisses
(1) Für die Beendigung von Dienstverhältnissen gelten, soweit in diesem Kollektivvertrag nicht anders bestimmt, die diesbezüglichen Bestimmungen des Angestelltengesetzes.
(2) Eine Kündigung durch den Dienstgeber ist, mangels einer für den Dienstnehmer günstigeren Vereinbarung, nach fünfjähriger Dauer des Dienstverhältnisses, unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen nur zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich.
(3) Die mündliche oder schriftliche Kündigungserklärung muss zweifelsfrei erkennen lassen, dass und zu welchem Zeitpunkt das Dienstverhältnis enden soll.
(4) Während der Kündigungsfrist sind dem Dienstnehmer auf sein Verlangen wöchentlich mindestens acht Arbeitsstunden freizugeben, bei Kündigung durch den Dienstnehmer mindestens vier Stunden. Teildienstleistenden gebührt der ihrem Dienstausmaß entsprechende aliquote Teil der gesamten Freistellungszeit, wobei auf halbe Arbeitstage aufgerundet wird. Kann die verlangte Freizeit aus betrieblichen Gründen nicht konsumiert werden, is...