KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 29.10.2024
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Angestellte - Werbung - Kündigung (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 8 Kündigung
(1) Kündigung bei lang dauernder Krankheit
Wurde nicht durch Dienstvertrag die Kündigung zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats vereinbart und erfolgt eine Kündigung bei langdauernder Krankheit erst zwei Wochen nach Ablauf der Fristen gemäß § 8 Abs. 1 AngG, so gilt die Kündigung zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats als vereinbart.
(2) Für Dienstverhältnisse, die ab begründet werden, gilt:
Die Lösung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer kann, soweit dieser Kollektivvertrag nicht günstigere Regelungen enthält, nur nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes erfolgen.
Mangels einer für den Angestellten günstigeren ...