KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Arbeiter - Kleintransportgewerbe - Überstunden (gültig seit )
gültig von: bis:
Artikel VIII. Überstundenentlohnung
Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag. Der Grundstundenlohn beträgt 1/40 des Bruttowochenlohnes bzw. 1/173 des Bruttomonatslohnes. Ab der 41. Wochenstunde beträgt der Zuschlag 50 Prozent.
Kommentierung
Der Kollektivvertrag sieht einen Teiler von 1/173 und einen Zuschlag von 50 % vor, womit hier nur die sich aus dem Gesetz ergebenden Mindestanforderungen erfüllt werden.
Für Überstunden in der Nacht (z. B. 20:00-5:00 Uhr) und am Sonntag gebührt kein erhöhter Zuschlag.
In Artikel XVI. wird ausdrücklich auf die Verpflichtung hingewiesen, dem Arbeitnehmer eine Aufstellung über Bruttoverdienst, Normal- und Überstundenlohn, Zuschläge, Zulagen, Spesenvergütung und die einzelnen Abzüge auszuhändigen.
Der Kollektivvertrag regelt keinen über die 50 % hinausgehenden Zuschlag. Für Überstunden bis inklusive der 12. Stunde, am Wochenende oder an Sonn- und Feiertagen steht kein erhöhter Zuschlag zu.
Ein Arbeitnehmer ist am Donnerstag - aufgrund des Ausfalls eines Kollegen - einverstanden, 12 Stunden z...