KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 29.10.2024
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Angestellte - Handel - Karenzzeiten (gültig seit )
gültig von: bis:
Abschnitt 1) Allgemeine Bestimmungen (Auszug)
A.-H. (nicht abgedruckt)
I. Anrechnung des Karenzurlaubes und Hospizkarenz bei dienstzeitabhängigen Ansprüchen
1. Karenzurlaube nach dem MSchG und VKG, die ab dem oder danach beginnen, werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie das Jubiläumsgeld im Höchstausmaß von jeweils 24 Monaten angerechnet.
2. Sterbebegleitung für nahe Angehörige oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern nach den §§ 14 a und b AVRAG, die ab dem oder danach beginnen, werden für die Bemessung ...