KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Angestellte - Spedition und Logistik - Kündigung (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 10 Auflösung des Dienstverhältnisses
1. Der erste Monat des Dienstverhältnisses gilt als Probemonat im Sinne des § 19 Absatz 2 des Angestelltengesetzes. Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Probezeit die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (BAG). Nach Ablauf des Probemonates unterliegt das Arbeitsverhältnis den gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Kündigungsbestimmungen.
2. Bei Kündigung des Dienstverhältnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber ist die Kündigung nur nach den Bestimmungen des § 20 Abs. 2 Angestelltengesetz möglich, wenn das Dienstverhältnis im gleichen Betrieb länger als 5 Jahre gedauert hat.
Bei Kündigung des Dienstverhältnisses durch die Angestellte/den Angestellten gelten die Kündigungsbestimmungen des § 20 Abs. 4 Angestelltengesetz.
3. Im Übrigen kommen die entsprechenden Bestimmungen des Angestelltengesetzes zur Anwendung.
Kommentierung
Der Kollektivvertrag verweist auf die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.
Es sind daher die allgemeinen Bestimmungen gem. § 20 AngG zu beachten. Gesetzlich darf der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis daher nur zum Kalenderquartal auflösen, vereinbart kann aber auch ein Kündigungstermin zum (15. und) Letzten des Monats werden. Die einzuhaltende Kündigungsfrist des Arbeitgebers richte...