KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Angestellte - Steuerberater und Wirtschaftsprüfer - Verfall (gültig seit )
gültig von: bis:
X. Reisekosten-, Verpflegungs-, Nächtigungs- und Weggelder
1.-4. (nicht abgedruckt)
5. Verfall von Ansprüchen
Ansprüche im Sinne dieses Abschnittes müssen spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Dienstreise bei sonstigem Verfall beim Arbeitgeber geltend gemacht werden.
V. Überstunden und deren Entlohnung
1. Als Überstunde gilt die über die in der einzelnen Wirtschaftstreuhandkanzlei übliche Arbeitszeit hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw. im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung; die nachträgliche Bewilligung darf vom Arbeitgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ungesäumt als erforderlich nachgewiesen wurde.
2. Auf Verlangen des Arbeitgebers sind die Angestellten in Kanzleien, in denen die Arbeitszeit (Art III) in eine Fünftagewoche eingeteilt ist, zur Leistung von Überstunden über die in der einzelnen Wirtschaftstreuhandkanzlei übliche Arbeitszeit hinaus bis zu einer täglichen Arbeitszeit von höchstens 10 Stunden insoweit verpflichtet, als hierdurch die wöchentliche Gesamtarbeitszeit ohne Einrechnung der Ruhepausen 50 Stun...