KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 17.12.2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Angestellte - Steuerberater und Wirtschaftsprüfer - Verfall (gültig seit )
gültig von: bis:
X. Reisekosten-, Verpflegungs-, Nächtigungs- und Weggelder
1.-4. (nicht abgedruckt)
5. Verfall von Ansprüchen
Ansprüche im Sinne dieses Abschnittes müssen spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Dienstreise bei sonstigem Verfall beim Arbeitgeber geltend gemacht werden.
V. Überstunden und deren Entlohnung
1. Als Überstunde gilt die über die in der einzelnen Wirtschaftstreuhandkanzlei übliche Arbeitszeit hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw. im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung; die nachträgliche Bewilligung darf vom Arbeitgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ungesäumt als erforderlich nachgewiesen wurde.
2.