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GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

15. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5298-6

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Sonntag (Hrsg) - GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

§ 35b Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

Georg Vollmost

Übersicht der Kommentierung


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I.
Mehrfachversicherung
1, 2
II.
Differenzbeitragsvorschreibung
3, 4
III.
„Ausnahmen“ von der Differenzbeitragsvorschreibung
5- 9
IV.
Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlagen
10- 12

I. Mehrfachversicherung

1

Mit wurde der Grundsatz der Subsidiarität der Selbständigen-Krankenversicherungen (GSVG und BSVG) aufgehoben. Seit diesem Zeitpunkt sind Personen, die mehrere Erwerbstätigkeiten ausüben, erwerbstätige Pensionisten bzw Personen, die mehrere Pensionen beziehen, nach allen in Betracht kommenden Gesetzen (ASVG, B‑KUVG, GSVG, BSVG) krankenversichert. Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit einer sich daraus ergebenden Mehrfachversicherung siehe Ausführungen zu § 35a Rz 1. Ausgenommen von der Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung sind ausschließlich GSVG-Pensionisten, die am von der KV nach dem GSVG ausgenommen waren, solange sich der für die Ausnahme maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.

2

Mehrfachversicherung im Sinne des § 35b Abs 1 bedeutet, dass eine oder mehrere die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Erwerbs...

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