GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 35b Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Mehrfachversicherung | |
II. | Differenzbeitragsvorschreibung | |
III. | „Ausnahmen“ von der Differenzbeitragsvorschreibung | |
IV. | Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlagen |
I. Mehrfachversicherung
1
Mit wurde der Grundsatz der Subsidiarität der Selbständigen-Krankenversicherungen (GSVG und BSVG) aufgehoben. Seit diesem Zeitpunkt sind Personen, die mehrere Erwerbstätigkeiten ausüben, erwerbstätige Pensionisten bzw Personen, die mehrere Pensionen beziehen, nach allen in Betracht kommenden Gesetzen (ASVG, B‑KUVG, GSVG, BSVG) krankenversichert. Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit einer sich daraus ergebenden Mehrfachversicherung siehe Ausführungen zu § 35a Rz 1. Ausgenommen von der Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung sind ausschließlich GSVG-Pensionisten, die am von der KV nach dem GSVG ausgenommen waren, solange sich der für die Ausnahme maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.
2
Mehrfachversicherung im Sinne des § 35b Abs 1 bedeutet, dass eine oder mehrere die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Erwerbs...