GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2026
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§ 60 Reduktion der Überweisungsbeträge nach § 29 Abs. 2
1
Mit dem GRFG, BGBl I 2025/104, wird mit befristet bis ein Gesundheitsreformfonds eingerichtet. Die SVS als PVT hat jährliche Fixbeträge bis zum 28.2. des jeweiligen Jahres an den Fonds zu überweisen, beginnend mit 112,4 Mio € im Jahr 2026.
2
Die Mittel des Fonds sollen den Krankenversicherungsträgern in den Jahren 2026 bis 2030 insbesondere für die Sicherstellung und Verbesserung der Qualität, der Effizienz und der Effektivität der niedergelassenen Gesundheitsversorgung, die quantitative und qualitative Verbesserung der Gesundheitsversorgung des niedergelassenen Bereichs einschließlich telemedizinischer Leistungen, die Optimierung der Patientenströme und ‑wege nach dem Prinzip „digital vor ambulant vor stationär“ zur Versorgung der Bevölkerung am „Best Point of Service“, die Sicherstellung eines ausreichenden niedergelassenen Leistungsangebots auch zu Tagesrandzeiten und an Wochenenden, die Stärkung altersspezifischer Gesundheitsvorsorge und Prävention, die Förderung psychischer Gesundheit sowie von Digitalisierung und Effizienzsteigerungen innerhalb der Krankenversicherungsträger, beispielsweise durch den Ausb...