GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2026
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§ 142 Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung für die Höherversicherung
1
Aufgrund der Regelung des § 119 sind sich deckende Zeiten nur einfach zu zählen, sodass Beiträge zur freiwilligen Versicherung nicht honoriert würden, wenn sie für eine Zeit entrichtet wurden, die gleichzeitig eine Beitragszeit der Pflichtversicherung oder eine EZ ist. Um dies hintanzuhalten, sollen diese Beiträge als solche zur Höherversicherung in Form eines besonderen Steigerungsbetrages honoriert werden (Pačić, GSVG § 142 Anm 1 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).
2
Beiträge zur Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG, die vor dem geleistet wurden, gelten im Fall, dass eine Kontoerstgutschrift (§ 15 APG) zu erstellen ist, dessen ungeachtet als Beiträge zur Höherversicherung gemäß § 142 Satz 1 idF des SVAG. § 142 Satz 2 Z 2 idF des SVAG gilt im Fall der Erstellung einer Kontoerstgutschrift (§ 15 APG) nur für Versicherungszeiten ab dem (10 ObS 7/24p). Mit dem Inkrafttreten der Z 2 dürfte die Anwendung des ersten Satzes nur mehr in einer Minderzahl von Fällen in Betracht kommen (ausf Julcher, DRdA 2025/21 mit Lösungsvorschlägen für weitere in der zitierten Entscheidung nicht behandelte Konstellationen).