GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2026
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§ 229h Zusammenwirken mit dem Amt für Betrugsbekämpfung hinsichtlich Scheinunternehmen
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Seit ist die SVS Kooperationsstelle nach § 3 SBBG und damit obliegt ihr die Sozialbetrugsbekämpfung nach den SBBG. § 229h normiert das Zusammenwirken mit dem Amt für Betrugsbekämpfung, das beim BMF eingerichtet ist. Das Amt für Betrugsbekämpfung treffen Übermittlungspflichten an die SVS:
Verdachtsmeldungen betreffend Scheinunternehmen,
Widerlegung der Vermutung eines Scheinunternehmens,
bescheidmäßige Feststellungen eines Scheinunternehmens.
2
Die SVS ist an die rechtskräftige Feststellung des Vorliegens eines Scheinunternehmens durch das Amt für Betrugsbekämpfung gebunden und hat das Erlöschen der Pflichtversicherung festzustellen (vgl § 7a). Dabei ist zu beachten, dass der Erlöschensgrund nicht ein genereller ist, sondern das Erlöschen sich nur auf die „Tätigkeit“ als Scheinunternehmen bezieht. Nicht betroffen vom Erlöschen sind andere Tätigkeiten zB im Rahmen einer nicht von den Feststellungen betroffenen Mehrfachversicherung.