GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 7a Ende der Pflichtversicherung bei Feststellung eines Scheinunternehmens
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | ||
A. | |||
B. | Scheinunternehmen | ||
II. | Feststellungsverfahren | ||
A. | Verdacht auf Vorliegen von Scheinunternehmen | ||
B. | Ende der Pflichtversicherung | ||
C. | Rückzahlung von Guthaben | ||
D. | Formalversicherung | ||
I. Allgemeines
1
Scheinunternehmen werden unter anderem dazu verwendet, Gesellschafter-Geschäftsführer oder natürliche Personen, die als Einzelunternehmer Scheinunternehmenseigenschaften erwerben, zur Pflichtversicherung bei der SVS anzumelden und in der Folge die vorgeschriebenen Beiträge nicht zu entrichten, dennoch aber Leistungen zu beziehen.
Mit BGBl I 2025/107 wurden daher mehrere Gesetze mit dem Ziel novelliert, die Betrugsbekämpfung im Bereich der Sozialversicherung zu stärken. Für die SVS sind die Aufnahme der SVS in die Liste der Kooperationsstellen nach dem Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) und die Schaffung eines Endigungstatbestands für die GSVG-Pflichtversicherung von Vertretern und Inhabern eines Scheinunternehmens relevant.
Die Neuerungen sind mit in Kraft getreten.
A. Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz
2
Die Sozialbetrugsbekämpfung obliegt den im SBGG aufgezählten Behörden oder Einrichtungen, auch Kooperationsstellen und Informationsstellen genan...