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GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

15. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5298-6

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Sonntag (Hrsg) - GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

§ 7a Ende der Pflichtversicherung bei Feststellung eines Scheinunternehmens

Margit Galler/Dorothee Kouchmeshgi-Kranzinger

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1
A.
2
B.
Scheinunternehmen
3
II.
Feststellungsverfahren
A.
Verdacht auf Vorliegen von Scheinunternehmen
4
B.
Ende der Pflichtversicherung
5
C.
Rückzahlung von Guthaben
6
D.
Formalversicherung
7

I. Allgemeines

1

Scheinunternehmen werden unter anderem dazu verwendet, Gesellschafter-Geschäftsführer oder natürliche Personen, die als Einzelunternehmer Scheinunternehmenseigenschaften erwerben, zur Pflichtversicherung bei der SVS anzumelden und in der Folge die vorgeschriebenen Beiträge nicht zu entrichten, dennoch aber Leistungen zu beziehen.

Mit BGBl I 2025/107 wurden daher mehrere Gesetze mit dem Ziel novelliert, die Betrugsbekämpfung im Bereich der Sozialversicherung zu stärken. Für die SVS sind die Aufnahme der SVS in die Liste der Kooperationsstellen nach dem Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) und die Schaffung eines Endigungstatbestands für die GSVG-Pflichtversicherung von Vertretern und Inhabern eines Scheinunternehmens relevant.

Die Neuerungen sind mit in Kraft getreten.

A. Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz

2

Die Sozialbetrugsbekämpfung obliegt den im SBGG aufgezählten Behörden oder Einrichtungen, auch Kooperationsstellen und Informationsstellen genan...

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