GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2026
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§ 104b Ruhen des Anspruches auf Unterstützungsleistung
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Zum Ruhen des Anspruches auf Unterstützungsleistung kommt es, solange den gesetzlichen Meldeverpflichtungen nach § 104a Abs 3 dritter Satz nicht nachgekommen wird. Damit ist lediglich eine Verletzung der Meldeverpflichtung in Bezug auf den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit von der Ruhenssanktion erfasst. Betroffen sein könnten eine verspätete ärztliche Bestätigung (nach 14 Tagen) oder eine verspätete Vorlage der ärztlichen Bestätigung (binnen einer Woche). Der Anspruch ruht auch bloß, „solange“ der Meldepflicht nicht nachgekommen wird, also (nur) während der Dauer der Säumnis (vgl 10 ObS 36/25d). Die Prüfung der Frage, ob eine schuldhafte Meldepflichtverletzung vorliegt, ist als Ermessensentscheidung immer von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (vgl 10 ObS 60/18y; 10 ObS 73/11z).
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Im Fall einer nicht fristgerecht erstatteten Erstmeldung entsteht gar kein Anspruch auf diese Unterstützungsleistung (Drs in SV-Komm, § 143 ASVG Rz 4), sofern keine Nachsichtsgründe nach § 104b Abs 2 vorliegen.
Abs 2 sieht ein Regel-Ausnahme-Verhältnis vor: Grds knüpft an die Verletzung der Meldepflicht das Ruhen des Anspruchs an. Davon wird nur aus...