GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2026
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§ 61a Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld aus der Allgemeinen Sozialversicherung
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Die Bestimmung regelt ausschließlich ein (teilweises) Ruhen eines Pensionsanspruches nach dem GSVG bei einem gleichzeitig bestehenden Anspruch auf Krankengeld nach dem ASVG („Krankengeld aus der Allgemeinen Sozialversicherung“); sie entspricht inhaltlich § 90 ASVG; insb gibt es kein Ruhen beim Bezug eines - nur bei einer Zusatzversicherung zustehenden - Krankengeldes nach dem GSVG (§ 106).
Die Ruhensbestimmung des § 90 ASVG wurde vielfach novelliert, was bei der Heranziehung früherer Jud zu beachten ist. Insb steht die Regelung auch im inhaltlichen Zusammenhang mit der Umwandlung einer IP/BUP (hier: EUP) in eine Anteilspension bei anderweitigem Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze nach § 132 Abs 5-7 (frühere Bezeichnung: Teilpension).
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Grds gilt die Ruhensbestimmung nicht (mehr) für Hinterbliebenenpensionen (e contrario „aus eigener Pensionsversicherung“), Alterspensionen und Anteilspensionen (nach § 132 Abs 5 [EUP], auch nicht für die „neue“ Teilpension nach dem Teilpensionsgesetz - APG, BGBl I 2025/47. Ein Krankengeldanspruch (nach dem ASVG) aus einer neben...