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GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

15. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5298-6

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Sonntag (Hrsg) - GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

§ 12 Persönliche und sachliche Abgabenfreiheit

Georg Vollmost

1

Die Vorläuferbestimmungen sind die §§ 45 und 46 GSVG (§§ 43 und 44 BSVG). § 12 Abs 1 entspricht wortgleich der Vorläuferbestimmung § 45 GSVG, § 12 Abs 2 entspricht inhaltsgleich der Vorläuferbestimmung § 46 GSVG. Vgl §§ 109 und 110 ASVG.

Zur persönlichen Abgabenfreiheit nach Abs 1 ist Folgendes festzuhalten:

Wenn an einem Rechtsgeschäft neben einem SVT mehrere Personen beteiligt sind, kann diese Befreiung dazu führen, dass allfällige Gebühren etc vollständig von diesen zu übernehmen sind (SV‑Slg 40.032). Die Bestimmung kann nicht extensiv interpretiert und auf Wohlfahrtsfonds, Krankenfürsorgeanstalten usw ausgedehnt werden (VwGH 93/13/0009), auch wenn durch diese vergleichbarer Versicherungsschutz geboten wird (§§ 5, 14a ff GSVG).

2

Zum KörperschaftsteuerG s die Definition in § 1 KStG, Betriebe gewerbl Art (BgA) sind nur beschränkt von der KSt ausgenommen (vgl § 5 Z 12 KStG). Solche Betriebe (als Beispiel genannt ein Kaffeehaus), die von SVT geführt werden, sind für das Finanzrecht als selbständige Steuersubjekte zu behandeln und damit auch körperschaftsteuerpflichtig (SV‑Slg 4260, zu § 118 Abs 1 SV-ÜG 1953, VwGH 2277/53).

3

Zur Befreiung von der Umsatzsteuer s § 6 Abs 1 Z 7 UStG, Fried/Felix, Das „Umsatzsteuerproblem...

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