GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2026
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§ 29 Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)
Übersicht der Kommentierung
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I. Beitragssatz
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Von (StRefG 2015/2016, BGBl I 2015/118) bis betrug der Beitragssatz in der Krankenversicherung für Pensionisten 5,1 %. Durch das StRefG 2020 (BGBl I 2019/103) wurde mit der Anteil der Pflichtversicherten am Krankenversicherungsbeitrag auf 6,80 % reduziert und eine Partnerleistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % eingeführt. Der Krankenversicherungsbeitragssatz für Pensionisten blieb dabei unverändert bei 5,1 %. Durch das BSMG II 2025 (BGBl I 2025/20) wurden die Krankenversicherungsbeiträge der Pensionisten mit einheitlich auf 6 % angehoben. Für Ausgleichszulagenbezieher sowie deren Partner, nicht aber für Bezieher von Ausgleichszulagen- oder Pensionsboni, gilt die Anhebung erst ab 2026. Diese Erhöhung soll vom BMASGPK bis evaluiert werden.
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Der in der Stammfassung vorgesehene Beitragssatz in Höhe von 3 % unterlag im Laufe der Zeit häufigen Erhöhungen (bspw Einführung des BPGG, BGBl 1993/110). In jüngerer Zeit wurde im Rahmen des BBG 2003 (BGBl I 2003/71) die stufenweise Erhöhung des Proze...