GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2026
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§ 23 Zusammensetzung der Verwaltungskörper
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Die Vorläuferbestimmung ist § 203 GSVG (§ 191 BSVG); vgl §§ 426 bis 429 ASVG.
Die Gremien der Selbstverwaltung werden aus Versicherungsvertretern gebildet, Versicherungsvertreter sind jene iSd §§ 17, 18. Vgl im Detail Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, Die Versicherungsvertreter nach dem SV-OG, in FS Marhold (2020) 249 und Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, Sozialversicherungs-Organisationsreform und Grenzen der Staatsaufsicht, ZAS 2019, 52. Die Abs 1 bis 3 regeln die jeweiligen Anzahl der Versicherungsvertreter, aus denen der entsprechende Verwaltungskörper besteht, sowie die Zusammensetzung der Hauptversammlung (Abs 2 Z 1 bis 4). Gem Abs 3 sind die Landesstellenausschüsse nach der Versichertenzahl differenziert zusammengesetzt. In den vier Bundesländern mit der höchsten Zahl an GSVG-, FSVG- und BSVG-Versicherten umfasst der Landesstellenausschuss jeweils sechs Versichertenvertreter, in den übrigen fünf Bundesländern jeweils drei. Die konkrete Zusammensetzung der Verwaltungskörper ist unter www.svs.at unter Organisationsstruktur/SVS-Selbstverwaltung abrufbar.
Zur Teilnahme der in Z 3 und 4 genannten Mitglieder an der Hauptversammlung mit beratender Stimme siehe § 29 Abs 4. Mit BGBl I 2021/2...