Suchen Kontrast Hilfe
GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

15. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5298-6

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Sonntag (Hrsg) - GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

§ 152 Anwendung der Bestimmungen über die Pensionen auf die Ausgleichszulage

Jörg Ziegelbauer

1

§ 152 entspricht der Parallelbestimmung des § 295 ASVG.

Auf die AZ, auf das sie betreffende sozialversicherungsrechtliche Verf und das Leistungsstreitverf sind die Bestimmungen des GSVG über die Pensionen aus der PV (§§ 111 ff) anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn das GSVG anderes vorsieht wie etwa in Abs 2: Trifft ein Pensionsanspruch aus eigener PV mit einem Anspruch auf Krankengeld (§ 106) iSd § 61a zusammen, so ist die AZ außer Acht zu lassen. Dasselbe gilt im Fall der Anwendung der §§ 62 (gemeinsame Bestimmungen über das Ruhen von Pensionsansprüchen) und 63 (Beginn und Ende des Ruhens von Pensionsansprüchen). Beim Abzug gem § 188 (vgl § 329 ASVG) ist die AZ wie eine Pension zu behandeln (10 ObS 76/08m).

2

Ein Bescheid, mit dem die AZ „vorläufig“ (bis zum Abschluss von für die endgültige Feststellung des Anspruchs noch erforderlichen Erhebungen) „eingestellt“ wird, weil die Leistung voraussichtlich nicht oder nicht mehr in der bisherigen Höhe gebührt, ist eine Entziehung des bescheidmäßig zuerkannten Leistungsanspruchs (10 ObS 68/24h). Im gerichtl Verf über den Anspruch auf AZ ist es Sache des beklagten VT vorzubringen, durch welche Eink...

Daten werden geladen...