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GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

15. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5041-8

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Sonntag (Hrsg) - GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

§ 24 Vorsitz in den Verwaltungskörpern

Georg Vollmost

1

Die Vorläuferbestimmung ist § 24 GSVG (§ 192 BSVG); vgl § 430 ASVG.

Der Obmann (des Verwaltungsrats) wird für die Dauer der Amtsperiode gewählt (§ 24 Abs 1). Das Gleiche gilt für den Vorsitzenden der Hauptversammlung und die Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse. Der Obmann muss jener Versichertengruppe angehören, welche die größere Anzahl von Versicherten repräsentiert. Für den Obmann, den Vorsitzenden der Hauptversammlung und die Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse sind erste Stellvertreter zu wählen, welche nicht derselben Versichertengruppe wie der Obmann bzw die Vorsitzenden angehören dürfen. Zusätzlich kann für den Verwaltungsrat und die Hauptversammlung ein zweiter Stellvertreter gewählt werden; dieser ist ausdrücklich kein Mitglied der Konferenz nach § 441a ASVG bzw der Hauptversammlung nach § 441b ASVG.

Mit dem SVÄG, BGBl I 2024/106, wurde in Abs 2a die Einschränkung, dass der Vorsitzende der Hauptversammlung nicht derselben wahlwerbenden Gruppe angehören darf wie der Obmann des Verwaltungsrates, gestrichen (vgl ebenso § 430 Abs 3b ASVG und § 139 Abs 2a B‑KUVG). Hierzu wurde bereits vom VfGH die gleichlautende Bestimmung in § 430 Abs 3b ASVG aufgehoben. Begründet wurde dies mit der Verfassungswidrigkeit des Aussc...

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