GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2026
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§ 27g Beitragsübernahme des Bundes für erwerbstätige Pensionsbezieher/innen
Übersicht der Kommentierung
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I. Überblick und Zielsetzung
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Der für zwei Jahre befristete § 27g wurde mit dem SRÄG 2023 per eingeführt (BGBl I 2023/189) und trat mit außer Kraft. Kern der Regelung war die Übernahme eines Teils der Pensionsversicherungsbeiträge für erwerbstätige Pensionsbezieher durch den Bund. Politische Zielsetzung war, in Hinblick auf den zunehmenden Fachkräftemangel einen weiteren Anreiz für eine Erwerbstätigkeit neben dem Pensionsbezug ab Erreichung des Regelpensionsalters zu setzen (3743/A 27. GP 6). Weitere Maßnahmen des SRÄG 2023 sind unter anderem die Anhebung der Bonifikation bei Aufschub der Geltendmachung des Pensionsanspruchs nach Erreichung des Regelpensionsalters zur Attraktivierung des späteren Pensionsantritts, eine jährliche Information der Versicherten über zukünftige Pensionsansprüche sowie die Verpflichtung der Arbeitgeber, Teilzeitbeschäftigte von im Betrieb frei werdenden Arbeitsplätzen mit einer höheren Arbeitszeit zu informieren. Ein Ministerratsvortrag vom