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GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

15. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5298-6

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Sonntag (Hrsg) - GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

§ 46 Geheimhaltungspflicht der Bediensteten

Ruth Taudes

1

Die Vorläuferbestimmung ist § 231 GSVG (§ 219 BSVG). Vgl dazu weiters § 460a ASVG.

Diese Bestimmung regelte bis die Amtsverschwiegenheit und wurde mit einem In-Kraft-Treten per neu gefasst. Das Spannungsverhältnis zwischen Geheimhaltung und Informationsfreiheit gilt es zu beachten, jedoch wurde mit dem Informationsfreiheitsgesetz die staatliche Transparenz erhöht, indem dem SVT zB nicht nur proaktive Veröffentlichungspflichten auferlegt wurden, sondern auch individuelle Informationsbegehren beantragt werden können, die vom SVT zu beantworten sind. S auch Art 22a B‑VG, das Datenschutzrecht, die SV-DSV sowie § 122 StGB bzw § 30 DSG. Eine Durchbrechung ist nur im Einzelfall möglich und setzt eine Entbindung von der Geheimhaltungspflicht voraus. In der Praxis kommt dies zB bei zeugenschaftlichen Einvernahmen von Mitarbeitern bei Gerichtsverfahren fallweise vor. Für Funktionäre siehe § 21.

2

Ein Verstoß gegen die Geheimhaltungspflichten stellt auch eine Verletzung einer arbeitsrechtlichen Pflicht dar, die entsprechende disziplinarrechtliche Konsequenzen haben kann (vgl DO.A, DO.B, DO.C).

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