GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2026
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§ 42 Krankenordnung
1
Die Vorläuferbestimmung ist § 226 GSVG (§ 214 BSVG); vgl dazu § 456 ASVG.
Die Krankenordnung ist eine Verordnung (SV‑Slg 22.523). Auf § 43 wird verwiesen, dieser ist zur Gänze anwendbar und betrifft das Genehmigungsverfahren, die Verlautbarungspflicht der SVS im Internet sowie die Vorschriften zur Neufassung der Krankenordnung nach jeder fünften Änderung.
2
Die Krankenordnung hat insb einen zwingenden Normeninhalt vorzusehen:
Pflichten der Versicherten;
Pflichten der Leistungsempfänger im Leistungsfall (dabei ist zu beachten, dass ein Leistungsempfänger nicht versichert sein muss, zB im Wege der Ausleistungspflicht nach dem Ende der Pflichtversicherung, Angehörige);
das Verfahren bei Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenversicherung;
die Kontrolle der Kranken.
Darüber hinaus können jedoch auch andere Regelungsinhalte vorgesehen werden. Allerdings ist zu beachten, dass es auch dabei Schranken gibt, zB ist es durch das G nicht gedeckt, wenn eine Krankenordnung nur Kriterien für die Leistung von Zahnersatz aufstellt und einen dafür zu ersetzenden Geldbetrag nennt (SV‑Slg 46.470). Rechtswidrig ist es, einen im Gesetz (nicht aber in der Krankenordnung) verankerten Anspruch nur wegen Nichteinholung der...