Suchen Kontrast Hilfe
GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

14. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5041-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Sonntag (Hrsg) - GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

§ 35b Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

Georg Vollmost

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Mehrfachversicherung
1, 2
II.
Differenzbeitragsvorschreibung
3, 4
III.
„Ausnahmen“ von der Differenzbeitragsvorschreibung
5- 9
IV.
Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlagen
10- 12

I. Mehrfachversicherung

1

Mit wurde der Grundsatz der Subsidiarität der Selbständigen-Krankenversicherungen (GSVG und BSVG) aufgehoben. Seit diesem Zeitpunkt sind Personen, die mehrere Erwerbstätigkeiten ausüben, erwerbstätige Pensionisten bzw Personen, die mehrere Pensionen beziehen, nach allen in Betracht kommenden Gesetzen (ASVG, B-KUVG, GSVG, BSVG) krankenversichert. Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit einer sich daraus ergebenden Mehrfachversicherung siehe Ausführungen zu § 35a (Rz 1). Ausgenommen von der Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung sind ausschließlich GSVG-Pensionisten, die am von der KV nach dem GSVG ausgenommen waren, solange sich der für die Ausnahme maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.

2

Mehrfachversicherung im Sinne des § 35b Abs 1 bedeutet, dass eine oder mehrere die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Erwerbstätigkeiten nach dem ASVG und/oder B-KUVG und dem GSVG gleichzeitig oder hintereinander innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt werden. Weiters ist Abs 1 entsprechend anzuwenden, sofern innerhalb eines Kalenderjahres eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Erwerbstätigkeit nach dem GSVG besteht und eine versicherungspflichtige Pension nach dem ASVG oder GSVG oder eine nach § 1 Abs 1 Z 7, 12 und 14 lit b B-KUVG genannte Leistung bezogen wird. Mehrfachversicherung besteht entsprechend § 36 Abs 2 (Rz 4) bereits dann, wenn neben der KV aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit eine Krankenversicherungspflicht nach dem ASVG, B-KUVG, GSVG bzw BSVG für zumindest einen Tag besteht.

II. Differenzbeitragsvorschreibung

3

Um mehrfachversicherte Personen beitragsmäßig zu entlasten, wurde durch § 35b die Möglichkeit der Differenzbeitragsvorschreibung geschaffen, wodurch die Höchstbeitragsgrundlage die Obergrenze für die Summe der Beitragsgrundlagen ist. Ähnlich wie § 35a sieht daher § 35b für die Bildung der Beitragsgrundlage besondere Regelungen vor, wenn neben der selbständigen Erwerbstätigkeit auch eine andere Tätigkeit ausgeübt wird, welche nach dem ASVG und/oder B-KUVG versichert ist, bzw gleichzeitig mindestens eine Pension (Ruhe- oder Versorgungsgenuss) bezogen wird (Rz 2).

4

Die Differenzbeitragsvorschreibung ist ab von Amts wegen durchzuführen, zuvor war ein Antrag notwendig (Änderung mit BGBl I 2018/100). S zur Reform der Mehrfachversicherung umfassend Brameshuber, Mehrfachversicherung - oder warum Recht manchmal „lästig“ sein muss, SozSi 2019, 99. Weiters gibt es die Möglichkeit einer Beitragserstattung nach § 36.

III. „Ausnahmen“ von der Differenzbeitragsvorschreibung

5

Anders als die Beitragserstattung nach § 36 (Rz 4) ist die Inanspruchnahme der Differenzvorschreibung nur bei Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten möglich, die eine KV-Pflichtversicherung nach verschiedenen Bundesgesetzen begründen (Rz 2). Demnach ist die Inanspruchnahme einer Differenzvorschreibung auch nicht möglich, wenn zwei selbständige Erwerbstätigkeiten zusammentreffen, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG begründen.

6

Ebenso sind auch jene Versicherten von der Möglichkeit einer Differenzbeitragsvorschreibung bzw Beitragserstattung nach § 36 ausgenommen, die in einem Krankenfürsorgesystem eines Landes und darüber hinaus aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG in der KV pflichtversichert sind. Der Wortlaut des § 35b setzt klar voraus, dass eine Differenzvorschreibung nur im Falle eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG und anderen Bundesgesetzen erfolgen kann (VwGH 2005/08/0122, 2003/08/0166; VfGH B 869/03, VfSlg 17.260). Der Gesetzgeber ist aber nicht verpflichtet, in dieses System auch die landesgesetzlichen Krankenfürsorgesysteme mit einzubeziehen oder sie sonst zu berücksichtigen (VfGH B 869/03).

7

Ist neben der nach dem GSVG KV-pflichtigen Erwerbstätigkeit auch eine weitere selbständige Erwerbstätigkeit nach dem BSVG vorhanden, ist von der SVS eine Differenzbeitragsvorschreibung amtswegig durchzuführen (s dazu § 33b BSVG).

8

Eine Differenzbeitragsvorschreibung kann nicht erfolgen bei

  • Versicherten, die einer Krankenfürsorgeanstalt eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers angehören (s dazu bereits die Ausführungen zu Rz 6);

  • Kranken- bzw Wochengeldbezug (es handelt sich um keine Pflichtversicherung mit Beitragsgrundlage, sondern nur um einen Leistungsanspruch);

  • Leistungsbezügen nach dem AlVG, SUG, AMSG, KBGG, OFG;

  • Präsenzdienern nach den Bestimmungen des WG.

9

Für die Entrichtung von Beiträgen zur Zusatzversicherung bzw Familienversicherung ist eine Differenzbeitragsvorschreibung nicht vorzunehmen. Diese sind in voller Höhe zu entrichten. Der Zusatzbeitrag für Angehörige nach § 27c ist jedoch im Gegensatz dazu von der Differenzbeitragsgrundlage zu entrichten (§ 27c Abs 2).

IV. Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlagen

10

Die SVS hat die Differenzvorschreibung amtswegig vorzunehmen, wenn die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der KV (einschließlich der Sonderzahlungen in den Pflichtversicherungen) nach dem GSVG und dem ASVG bzw B-KUVG die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen der im Kalenderjahr liegenden Pflichtversicherungsmonate überschreiten wird. Einer Glaubhaftmachung der Überschreitung durch die versicherte Person bedarf es seit nicht mehr.

11

So ist zB in der Praxis für die Differenzbeitragsvorschreibung bei Zusammentreffen einer GSVG-Erwerbstätigkeit mit einer B-KUVG-Erwerbstätigkeit (Ruhe- und Versorgungsgenüsse) als Grundlage der Gehaltsnachweis nach dem B-KUVG heranzuziehen, wobei für die Differenzbeitragsvorschreibung die Beitragsgrundlage nach dem B-KUVG maßgeblich ist.

12

Zur Berechnung der konkreten Differenzbeitragsgrundlage siehe zu § 26.

Daten werden geladen...