GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
14. Aufl. 2025
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§ 18 Bestellung der Versicherungsvertreter/innen
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Die Vorläuferbestimmung ist § 198 GSVG (§ 186 BSVG); vgl § 421 ASVG.
Es handelt sich dabei um eine Schlüsselbestimmung des SVSG; hervorzuheben ist, dass mit dem SV-OG die Stellvertreter abgeschafft wurden (zuvor war für jeden Versicherungsvertreter ein Stellvertreter zu bestellen); eine Vertretungsregelung mit Stimmrechtsübertragung ist jedoch vorgesehen (§ 17 Abs 4).
§ 18 Abs 2 gehört zu jenen Regeln, welche die demokratische Legitimation der Mitglieder der Verwaltungskörper der SVT begründen (s dazu VfSlg 17.023). Es handelt sich um ein Element des demokratischen Grundprinzips. Dem Verlangen des VfGH (SV-Slg 23.826, 25.028) nach einer Determinierung der Berechnungsmethode, nach welcher die auf die einzelnen Stellen entfallende Zahl von Versicherungsvertretern zu ermitteln ist, ist in der Rechtslage vor dem durch Novellierung des Gesetzestextes und Festlegung des Verfahrens nach d’Hondt Rechnung getragen worden. Das Verfahren nach d’Hondt ist auch in der neuen Rechtslage ausdrücklich verankert.
Wie bisher werden die Gremien der Selbstverwaltung nach § 17 aus Vertretern der Versicherten gebildet (Versicherungsvertreter). Diese werden von den gesetzlichen beruflichen Vertretungen der in Betracht kommenden Versicherten entsendet, wobei die Entsendeberechtigung wie bisher auf die einzelnen Stellen bzw Berufsgruppen aufgeteilt wird, nämlich unter Heranziehung des sogenannten d’Hondtschen Systems (Bildung einer Wahlzahl entsprechend dem jeweils zuzuordnenden Versichertenstand zu einem bestimmten Zeitpunkt). Für die Entsendung der Versicherungsvertreter für die nach dem GSVG und dem FSVG Versicherten bzw nach dem BSVG Versicherten sind unverändert die jeweiligen Kammerwahlen bzw die Wahlen zum satzungsgebenden Organ maßgeblich. Auch die Modalitäten der Entsendung bleiben unverändert (Aufforderung zur Entsendung durch das BMASGK, Frist für die Bekanntgabe der als Versicherungsvertreter zu entsendenden Personen, bei nicht fristgerechter Entsendung Bestellung der Versicherungsvertreter durch die Aufsichtsbehörde).
Allerdings gab es auch einige Modifikationen. Hervorzuheben ist, dass nunmehr versicherte und anspruchsberechtigte Personen nach dem GSVG, FSVG und BSVG zu berücksichtigen sind. Bei der Festsetzung der Gesamtzahl der Versicherungsvertreter wird nicht mehr auf in der Pensionsversicherung versicherte Personen (vgl § 198 Abs 2 GSVG idF BGBl I 2006/131), sondern auf in der Krankenversicherung anspruchsberechtigte Personen abgestellt, wobei ein Zwei-Stufen-Verfahren anzuwenden ist (1. Stufe: Bildung zweier Kreise, nämlich des Kreises der nach dem GSVG und FSVG in der Krankenversicherung anspruchsberechtigten Personen sowie des Kreises der nach dem BSVG in der Krankenversicherung anspruchsberechtigten Personen; 2. Stufe: Bildung der Gesamtzahl aus diesen Kreisen).
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Die Entscheidung, dass eine Entsendung nicht wirksam erfolgt sei, greift in das Recht der ursprünglich entsendeberechtigten Stelle ein und berechtigt zur Beschwerde an den VwGH. Für die Entsendung bzw Bestellung von Versicherungsvertretern sieht § 18 ein gesetzlich gesondert geregeltes Verfahren vor, im Zuge dessen die Behörde allenfalls - als Vorfrage für die von ihr nach § 18 Abs 3 zu treffende Maßnahme, selbst Versicherungsvertreter zu entsenden - zu prüfen hat, ob eine fristgerechte und wirksame Entsendung vorhanden ist. Eine Hauptfragenentscheidung über die Wirksamkeit einer Entsendung kommt nicht in Betracht. Ist die Behörde der Auffassung, eine Entsendung sei nicht wirksam erfolgt und damit die Frist zur Entsendung ungenützt verstrichen, so hätte sie gegebenenfalls gemäß § 18 Abs 3 zweiter Satz die Versicherungsvertreter selbst zu bestellen, wobei in diesem Verfahren auch die entsendeberechtigte Stelle - in deren Rechte im Fall einer ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 18 Abs 3 erfolgten Bestellung eingegriffen würde - Parteistellung hat (VwGH 2006/08/0183, SV-Slg 54.217).
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Der „Aufteilungsplan“ nach Abs 2 ist Bescheid, die berechtigten Stellen haben ein Recht auf Entsendungsmöglichkeit entsprechend ihrem Verhältnis (vgl SV-Slg 4254).
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Aufgrund VfGH G 78-81/2019-56 ua sowie G 211-213/2019-21 war der in der Stammfassung vorgesehene Verweis auf eine kommissionelle Eignungsprüfung aufzuheben (BGBl I 2022/179).