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GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

14. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5041-8

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Sonntag (Hrsg) - GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

§ 4 Rechtliche Stellung des Versicherungsträgers

Georg Vollmost

1

Die Vorläuferbestimmung ist § 17 GSVG (und § 15 BSVG); vgl weiters § 32 ASVG.

Die SVS ist funktionell Bundesbehörde, was es der Volksanwaltschaft ermöglicht, Anträge auf Prüfung von Rechtsvorschriften auf Verordnungsebene an den VfGH zu stellen (VfSlg 14.593).

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Die SVS ist durch Bundesgesetz zur Führung des Wappens der Republik berechtigt (vgl Abs 1 iVm § 4 Abs 4 WappenG). Zum Wappen s auch § 1 WappenG iVm Art 8a Abs 2 B-VG sowie die Anlage 1 des WappenG.

3

Die SVS ist ein Selbstverwaltungskörper iSd Art 120a-120c B-VG. Der VfGH hat zuletzt in VfGH G 78-81/2019 (Anlass: die mit BGBl I 2018/100 durchgeführte Kassenfusion und Neuorganisation der fünf neu strukturierten bzw verbleibenden SVT) grundlegende Aussagen zur Selbstverwaltung getroffen.

Bereits in VfSlg 17.023 (Anlass: Organisation des HV) führte das Höchstgericht aus, dass die Einrichtung einer Selbstverwaltungskörperschaft zunächst nicht bedeutet, dass der Gesetzgeber bei deren rechtlicher Gestaltung einschl ihrer Organe völlig frei wäre, weil dem Verfassungsgesetzgeber „nicht zugesonnen werden“ kann, er habe die Selbstverwaltung auch von anderen wesentlichen Grundprinzipien des Bundesverfassungsrechts ausgenommen. So ist bei der Schaffung von Selbstverwaltungskörpern dem Sachlichkeitsgebot Rechnung zu tragen und eine Rechtmäßigkeitsaufsicht vorzusehen. Der Wirkungsbereich jedes Selbstverwaltungskörpers muss auf Angelegenheiten beschränkt bleiben, die „im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der zum Selbstverwaltungskörper zusammengeschlossenen Personen gelegen und geeignet sind, von dieser Gemeinschaft besorgt zu werden“ (vgl VfSlg 8215, allg s Eberhard, Nichtterritoriale Selbstverwaltung). Zur verfassungsrechtl Situation durch das SV-OG vgl Berka/Th. Müller/Schörghofer, Neuorganisation.

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Der im Selbstverwaltungskörper umfasste Personenkreis müsse durch objektiv und sachlich gerechtfertigte Momente abgegrenzt sein (VfSlg 3753, 8485, 8539, 12.021, 12.417 und 17.023). Mangels Weisungszusammenhang mit demokratisch legitimierten Staatsorganen muss zumindest das oberste Organ eines Selbstverwaltungskörpers über eine eigene demokratische Legitimation verfügen, wobei dem Begriff der Selbstverwaltung „verfassungsrechtlich innewohnt“, dass die Bestellung der Organe des Selbstverwaltungskörpers aus der Mitte der Verbandsangehörigen erfolgt (Korinek, Selbstverwaltung in der Sozialversicherung, ZAS 1972, 163; Stolzlechner, Der Gedanke der Selbstverwaltung in der Bundesverwaltung, FS 75 Jahre Bundesverfassung [1995] 361; Funk, Organisatorische Reformen in der Sozialversicherung aus der Sicht des Verfassungsrechts, FS Krejci [2001] 1897; VfSlg 8644, 13.012 und 17.023).

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Einrichtungen, denen Mitglieder angehören, die nicht selbst zu den Verbandsangehörigen eines Selbstverwaltungskörpers zählen, können nicht Organ dieses Selbstverwaltungskörpers sein. Aus dem Erfordernis demokratischer Legitimation ergibt sich auch die Notwendigkeit regelmäßiger Neuwahlen in diese Organe (VfSlg 10.306), die demokratische Bestellung der Organe entspricht einem Kerngedanken der Selbstverwaltung (vgl VfSlg 13.500).

6

Weiters ist nach dem VfGH ein allgemeines, auch die Gesetzgebung bindendes Effizienzprinzip aus dem Gebot des B-VG zu sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger Haushaltsführung abzuleiten (VfSlg 14.473, 14.474, 17.023; Kucsko-Stadlmayer, Grenzen der Ausgliederung, Gutachten 15. Juristentag, Band I/1 [2003] 61). Der Gesetzgeber hat damit Selbstverwaltungskörper gemessen an den ihnen übertragenen Aufgaben zweckmäßig so zu gestalten, dass eine diesem Grundsatz entsprechende Verwaltungsführung gewährleistet ist.

7

Wie die demokratische Legitimation sichergestellt werden kann, ist vom Gesetzgeber in einem relativ weiten rechtspolitischen Spielraum gestaltbar. Es ist nicht geboten, Wahlen in Selbstverwaltungsorgane nach denselben Grundsätzen wie für Gebietskörperschaften zu regeln. Nach VfSlg 10.412 ist auch das persönliche Wahlrecht nur für bestimmte Wahlen vorgeschrieben, wozu Wahlen zu den Berufsvertretungen nicht zählen (VfSlg 8590, 17.023). Damit sind indirekte Wahlen zulässig, sie sind Voraussetzung dafür, dass die Interessen aller Gruppen im obersten Organ der Selbstverwaltung vertreten sind (Korinek, Wirtschaftliche Selbstverwaltung 223). Die Intensität der Mitwirkung der Betroffenen an der Kreation der Organe des jeweiligen Selbstverwaltungskörpers hängt nach dem VfGH allerdings auch von den potenziellen Auswirkungen auf die Rechtssphäre dieser Mitglieder ab. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestellung der Mitglieder der Verwaltungskörper der SVT bestehen nicht (Korinek, ZAS 1972, 169; Günther, Verfassung und Sozialversicherung, 235, Korinek in Tomandl/Felten, System 4.1.3, 494).

8

In VfGH G 78-81/2019 - dieses Verfahren hatte das SVSG nicht zum Gegenstand, ist jedoch auf die SVS umlegbar - sprach der VfGH ua aus, dass sich die staatliche Aufsicht bei den SVT auch auf die Zweckmäßigkeit der Verwaltungsführung erstrecken kann, die Bestimmung, wonach der Verwaltungsrat des Sozialversicherungsträgers bestimmte Geschäfte tunlichst an das Büro des Versicherungsträgers zu übertragen hat, sowie der Entfall der Kontrollversammlung bei den Sozialversicherungsträgern verfassungskonform ist. Weiters ist die im SV-OG getroffene Regelung über die Zusammensetzung der Konferenz der Sozialversicherungsträger im Rahmen des DV verfassungskonform.

Als verfassungswidrig wurden zB die Bestimmungen über den Eignungstest für die in die Organe der SVT zu entsendenden Verteter der Dienstnehmer und der Dienstgeber erkannt (im Kern wegen der Zusammensetzung der Kommission, die die Prüfung abzunehmen hatte); weiters war die staatliche Aufsicht als zu weitgehend geregelt erkannt worden (bei finanziellen Angelegenheiten von mehr als 10 Mio € innerhalb eines Kalenderjahres oder innerhalb von fünf Kalenderjahren). Als zu weitgehend wurden auch bestimmte Aufsichtsrechte betrachtet (wie zB Vertagungsmöglichkeiten von Beschlüssen zu bestimmten Tagesordnungspunkten, Bindung an die Mustergeschäftsordnung bei Erlassung ihrer Geschäftsordnung, Weisungsrechte iZm der Zielsteuerung-Gesundheit).

9

Zum allgemeinen Gerichtsstand s §§ 65 ff JN - der Sitz der SVS befindet sich in Wien (vgl § 3). Beachtlich können weiteres ausschließliche Gerichtsstände bzw Wahlgerichtsstände sein.

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