GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
14. Aufl. 2025
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§ 59 Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
1
Eine nach dem GSVG bestehende KV bleibt durch den Präsenzdienst (Grundwehrdienst, Milizübungen und freiwillige Waffenübungen) oder Ausbildungsdienst (steht auch Frauen offen) aufrecht; es ruhen aber die Beitragspflicht nach § 28 und die Leistungspflichten nach § 59. Ist eine Person vor dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch nicht selber krankenversichert, so ist sie während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes in der KV nach § 8 Abs 1 Z 1 lit c ASVG teilversichert; es gelten die gleichen Ruhensbestimmungen (§ 89a ASVG).
2
Zivildiener sind in der KV nach § 8 Abs 1 Z 4 ASVG teilversichert und somit von der KV nach dem GSVG nicht erfasst.
3
Das Ruhen erfasst alle Geld- und Sachleistungen der KV für die Person im Präsenz- oder Ausbildungsdienst. Der im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehende Wehrpflichtige erhält im Erkrankungsfall militärische Krankenpflege durch die Heeresverwaltung für seine Person und daher entfällt die Notwendigkeit von Leistungen der Krankenbehandlung aus der gesetzlichen KV; ebenso entsteht kein Entgeltausfall und es ist daher kein Anspruch auf Krankengeld (im GSVG ohnehin nur bei Zusatzversicherung gem § 106) erforderlich (Teschner/Pöltner, ASVG § 89a Anm 2).
4
Die Ruhensbestimmung des § 59 gilt nicht für Ausbildungsdienst Leistende ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes (Verweis auf § 8 Abs 1 Z 1 lit e ASVG). Diese Personen sind ex lege in der KV nach dem ASVG teilversichert (näher Atria in Sonntag, ASVG § 89a Rz 3a).
5
Generell vom Ruhen nicht erfasst sind Leistungen für mitversicherte Angehörige (§ 59: „für seine Person“).