GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
14. Aufl. 2025
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§ 102a Betriebshilfe (Wochengeld)
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Eintritt des Versicherungsfalls | |
III. | Anspruchsberechtigte | |
IV. | Anspruchsdauer (Abs 1) | |
V. | Anspruchshöhe |
I. Allgemeines
1
Wochengeld (Betriebshilfe) wird neben dem GSVG auch nach dem ASVG (§ 162) und dem BSVG (§ 98) gewährt.
II. Eintritt des Versicherungsfalls
2
Gem § 80 Z 2 tritt der VF mit dem Beginn der achten Woche vor dem errechneten Geburtstermin bzw bei einer Frühgeburt mit der tatsächlichen (früheren) Geburt ein. Greift „unter der Annahme der Geltung der Vorschriften des Mutterschutzrechtes“ (Abs 1 führt dies ausdrücklich so an und daher sind die Bestimmungen des MSchG sinngemäß anzuwenden) nach § 3 Abs 3 MSchG ein außerordentliches (individuelles) Beschäftigungsverbot, wenn also die Mutter bereits vor dem Beginn der Schutzfrist aufgrund ärztlicher Anordnung (amtsärztliches Zeugnis oder Zeugnis eines Facharztes für Frauenheilkunde oder der Inneren Medizin [vgl Klarstellung durch BGBl I 2021/237]) nicht mehr arbeiten darf, weil ansonsten Gefahr für Leben und Gesundheit von Mutter oder Kind bestehen würde, gilt der VF auch als eingetreten. Bei dem generellen Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs 1 und dem individuellen Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs 3 MSchG handelt es sich um Maßnahmen, die dem identen Schutzzweck dienen und auch in ihren Auswirkungen gleich zu behandeln sind (RS 0070630).
3
Damit der VF vorliegt, muss im Rechtssinn eine Entbindung vorliegen. Diese ist gegeben, wenn ein Kind entweder lebend geboren wird oder tot geboren ein Geburtsgewicht von zumindest 500 g aufweist (§ 8 Abs 1 HebammenG [s näher § 102 Rz 3; Binder in Tomandl/Felten, System 264/24, Resch, Sozialrecht5 S 69]).
4
Im Falle des Beschäftigungsverbotes für werdende Mütter nach § 13a Abs 5 TabakG gilt der VF der Mutterschaft schon mit dem Entstehen des Anspruches auf das vorgezogene Wochengeld als eingetreten (RS 0084756). Dieser Anspruch wurde mit beseitigt und kann somit keinen vorzeitigen Leistungsanspruch mehr begründen. Dies wurde mit BGBl I 2024/106 in den Bestimmungen des GSVG und ASVG entsprechend berücksichtigt.
5
Nach dem B-KUVG tritt der VF mit dem Tag der Entbindung ein, weil keine laufende Geldleistung gewährt wird (Binder in Tomandl/Felten, System 264/25).
III. Anspruchsberechtigte
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Sämtliche Leistungen stehen nur zu, wenn zum Zeitpunkt des Eintritts des VF ein aufrechtes Versicherungsverhältnis besteht (RS 0111539). Anspruchsberechtigt sind nur weibliche Versicherte, die entweder sach- oder auch geldleistungsberechtigt sind. Auch der Anspruch einer werdenden Mutter auf das vorgezogene Wochengeld hängt vom Weiterbestand des Beschäftigungsverhältnisses ab (RS 0070933).
6a
GSVG-versicherte Frauen bzw Mütter mussten bisher auch für die Dauer des Wochengeldbezuges Beiträge zur SV entrichten. Diese Beitragspflicht wurde mit dem SVÄG 2013 (BGBl I 2013/86) mit Wirksamkeit vom bei Ruhendmeldung bzw Anzeige der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit aufgehoben (Abs 5). Der erforderliche KV-Schutz wird in diesen Fällen durch eine entsprechende Erweiterung der sog Schutzfristregelung in § 82 Abs 7 für die Dauer des Wochengeldbezuges aufrechterhalten.
7
Mitversicherte Ehegattinnen bzw Lebensgefährtinnen sowie Familienversicherte haben keinen Anspruch auf Betriebshilfe bzw Wochengeld, weil es sich dabei nicht um Versicherte handelt (vgl Teschner/Pöltner, ASVG § 162 Anm 1).
IV. Anspruchsdauer (Abs 1)
8
Wochengeld gebührt für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der (tatsächlichen) Entbindung. Nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen verlängert sich der Anspruch auf Wochengeld auf mindestens zwölf Wochen (Abs 1).
8a
Die Terminologie der Frühgeburtlichkeit ist länderweise nicht einheitlich. In Österreich geht man aufgrund der bisherigen wissenschaftlichen Entwicklung derzeit von einer Lebendgeburt vor der 37. Schwangerschaftswoche aus (vgl Helmer, Definition in der Geburtshilfe: Frühgeburt, Totgeburt und Fehlgeburt, Seculum 1/2007; Schneider/Helmer in Schneider/Husslein/Schneider, Die Geburtshilfe [2011]), also bevor 36 Schwangerschaftswochen vollendet sind. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch261 639 führt die in Deutschland geltende Definition mit Geburt vor Beendigung von 37 Schwangerschaftswochen an; laut (offensichtlich veralteter) Definition der WHO würden dazu auch Säuglinge mit weniger als 2.500 Gramm zählen, unabhängig von der Schwangerschaftsdauer.
Die Frage, wann im Zweifelsfall eine Frühgeburt vorliegt, ist jedenfalls eine (medizinische) Tatfrage, wobei auf die neuesten medizinischen Entwicklungen Rücksicht zu nehmen ist (vgl OLG Wien SVSlg 48.372).
9
Gemäß § 102a Abs 1 wird die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Der Zeugnisausstellung muss eine gewissenhafte ärztliche Untersuchung vorausgegangen sein (§ 55 ÄrzteG). Bei Zweifel an der Richtigkeit des gemeldeten voraussichtlichen Geburtstermins ist keine Durchführung von Nachuntersuchungen durchzuführen (Binder in Tomandl/Felten aaO). Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als vom Arzt angenommenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich die im Abs 1 vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Die Entbindung selbst ist hingegen nur maßgebend, wenn sie vor dem Beginn der Achtwochenfrist liegt oder wenn der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt wurde (RS 0084090).
10
Wenn der Tag der voraussichtlichen Entbindung durch ein ärztliches Zeugnis jedoch festgestellt wird, ist die aufgrund dieses ärztlichen Zeugnisses zu berechnende Achtwochenfrist für den Eintritt des VF maßgebend. War aber zur Zeit der Ausstellung des zweiten ärztlichen Zeugnisses der VF schon eingetreten, so konnte diese Ausstellung daran nichts mehr ändern (RS 0084754).
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Nach Wortlaut und Normzweck ist § 5 Abs 1 Satz 3 MSchG so auszulegen, dass die Schutzfrist nach der Entbindung seit (Nov durch das ArbBG, BGBl 1992/833) höchstens 16 Wochen beträgt und die Schutzfrist insgesamt, also unter Einbeziehung der Schutzfrist vor der Entbindung, länger als 16 Wochen sein kann (RS 0106548). Die Berechnung der Schutzfrist ist jeweils so vorzunehmen, dass die Verkürzung der Schutzfrist vor der Geburt (§ 3 Abs 1 MSchG) zu den in § 5 Abs 1 Sätze 1 und 2 MSchG angeführten Fristen hinzuzurechnen ist, wobei die Höchstdauer nach der Entbindung mit 16 Wochen begrenzt ist. Dem Ausgleich für eine nicht konsumierte Schutzfrist vor der Entbindung liegt der Gedanke zugrunde, der besonderen physischen und psychischen Situation Rechnung zu tragen, der die Arbeitnehmerin vor und nach der Entbindung ausgesetzt ist (RS 0106549).
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Die Verlängerung der nach der Geburt liegenden Schutzfrist darf nur im Ausmaß der durch die Geburt stattgefundenen Verkürzung der Achtwochenfrist des § 3 Abs 1 MSchG, höchstens aber auf 16 Wochen erfolgen, sodass nicht immer die volle Verkürzung der Schutzfrist vor der Geburt nach der Geburt nachgeliefert wird (RS 0106550).
V. Anspruchshöhe
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Im Falle der Mutterschaft kann als Sachleistung eine Betriebshilfe zur Verfügung gestellt werden (vgl auch Drs in SV-Komm § 162 ASVG Rz 80 f). Die SVS hat in mehreren Bundesländern Verträge mit entsprechenden Vereinen abgeschlossen. Ein Selbstbehalt ist nicht zu zahlen. Erhält eine Mutter Betriebshilfe als Sachleistung, so ist die gleichzeitige Zahlung von Wochengeld ausgeschlossen.
Mit BGBl I 2021/237 wurde die als Regelfall formulierte Pflicht des VT, Vorkehrungen zur Bereitstellung einer Hilfskraft zu treffen, beseitigt, weil diese Fälle zahlenmäßig zunehmend in den Hintergrund getreten sind.
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Wird Betriebshilfe nicht als Sachleistung erbracht, so gebührt Wochengeld, solange während des Anspruchszeitraumes keine geeignete Hilfskraft ständig zur Entlastung der Wöchnerin eingesetzt wird. Die Entlastung der Wöchnerin bezieht sich allerdings nur auf die Verrichtung betrieblicher Arbeiten. Tätigkeiten im Haushalt etc fallen nicht darunter. Das Wochengeld wurde zunächst - wie in den vorangegangen Jahren - für das Jahr 2014 mit 28,88 € pro Tag wertangepasst festgesetzt (vgl BGBl I 2014/288). Mit dem SVÄG 2012 (BGBl I 2012/123) erhöhte der Gesetzgeber mit Wirksamkeit vom das Wochengeld jedoch auf 50 € täglich; eine jährliche Valorisierung ist ebenfalls vorgesehen und der Wert beträgt mit 70,28 €.
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Da die bislang in Abs 4 vorgesehene Auszahlung des Wochengeldes in einem Betrag im Nachhinein zu langen Zeiträumen ohne Leistungsbezug und zu teilweise existenzbedrohenden Situationen geführt hat, wurde mit BGBl I 2021/237 festgelegt, dass künftig die Auszahlung sowohl in den Fällen des Abs 3 als auch in solchen des Abs 4 in bis zu drei Teilbeträgen erfolgen soll und auf gesonderten Antrag sogar in kürzeren, jedoch nicht vier Wochen unterschreitenden Intervallen erfolgen kann.