GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
14. Aufl. 2025
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§ 37 Aufgaben der Aufsicht
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Die Vorläuferbestimmung ist § 221 GSVG (§ 209 BSVG). Vgl § 449 ASVG. S Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, Sozialversicherungs-Organisationsreform und Grenzen der Staatsaufsicht, ZAS 2019, 52.
Die Sozialversicherungsorganisationsreform des SV-OG, BGBl I 2018/100, brachte eine Stärkerung der Aufsichtsrechte, wobei allerdings an den Prinzipien der Selbstverwaltung iSd Art 120a ff B-VG nicht gerüttelt werden sollte, sondern diese iSd verfassungsrechtlichen Bestimmungen weiterentwickelt werden sollen (partizipative Selbstverwaltung) (EB 329 BlgNR 26. GP 19).
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Die Überwachung der Gebarung ist eine der Kernaufgaben der Aufsichtsbehörde; dazu gehört auch, dass dafür Sorge getragen wird, dass die Gebarungsvorschriften vom VT eingehalten werden. Die Gebarungsvorschriften sind näher spezifiziert in den Rechnungsvorschriften, Amtliche Nachrichten 1971/8, 377 (Stammfassung), abrufbar unter www.sozdok.at.
Die Aufsicht kann sich auf Fragen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erstrecken. Freilich ist stets zu beachten, dass der VT als Selbstverwaltungskörper organisiert ist, sodass in das Eigenleben nicht unnötig eingegriffen werden darf. Die Aufsicht hat sich auf wichtige Fragen zu beschränken, wie zB die Einhaltung der Ziele im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit (§ 441f ASVG), die Sicherstellung einer nachhaltig ausgeglichenen Gebarung, die dauernde Veranlagung von Vermögensbeständen, Vertragsabschlüsse mit Vertragspartnern, wenn diese Verträge eine wesentliche dauernde Belastung des VT herbeiführen, die Erlassung von Richtlinien über den Unterstützungsfonds sowie den Abschluss von Landeszielsteuerungsübereinkommen. Mit VfGH G 78-81/2019 ua wurde jedoch die Einrichtung einer staatlichen Zweckmäßigkeitsaufsicht auch bei Beschlüssen, deren finanzielle Auswirkungen ein Ausmaß von 10 Millionen € innerhalb eines Kalenderjahres übersteigen, aufgehoben. Begründet wurde die Aufhebung vom VfGH damit, dass der Betrag von 10 Millionen € angesichts eines Budgets der ÖGK von 15 Milliarden € als niedrig anzusetzen ist und nahezu alle Dispositionen jenseits von Einzelfallentscheidungen in Leistungssachen erfasst werden. Wenn sich aber die Zweckmäßigkeitsaufsicht infolge dieser Wertgrenze nahezu auf die gesamte Gebarung der Sozialversicherungsträger abseits bloßer Einzelfallentscheidungen beziehe, könne nicht mehr davon die Rede sein, dass diese Zweckmäßigkeitsaufsicht auf das Maß des „Erforderlichen“ im Sinne von Art 120b Abs 1 B-VG beschränkt sei.
Mit BGBl I 2024/46 wurden VfGH G 78-81/2019 ua umgesetzt, indem Beschlüsse, deren finanzielle Auswirkungen ein Ausmaß von 10 Millionen € innerhalb eines Kalenderjahres oder innerhalb von fünf Kalenderjahren übersteigen, nun aus dem Katalog der wichtigen Fragen iSd Abs 1 gestrichen wurden.
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Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse der Verwaltungskörper aufheben (mit Bescheid).
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Die Rechte der Aufsichtsbehörde umfassen:
Vorlage von Unterlagen auf Verlangen,
Mitteilungspflicht des VT (bei Anfrage der Aufsichtsbehörde),
unverzügliche Information über Verlautbarungen (unaufgefordert),
jederzeitiges Prüfrecht betreffend Satzung und Krankenordnung des VT und Recht auf Änderung binnen drei Monaten von Bestimmungen, die mit dem Gesetz in Widerspruch stehen oder dem Zwecke der Versicherung zuwiderlaufen. Sollte die Änderung nicht binnen der genannten Frist erfolgen, kann die Aufsichtsbehörde eine Ersatzvornahme treffen (Verfügung von Amts wegen);
Einberufung der Verwaltungskörper zur Sitzung mit einer bestimmten Tagesordnung. Sollte dies nicht erfolgen, kann die Aufsichtsbehörde eine Ersatzvornahme treffen (Anberaumung der Sitzung durch die Aufsichtsbehörde, Verhandlungsleitung);
Teilnahme an Sitzungen mit beratender Stimme;
Information über Sitzungen der Verwaltungskörper ebenso wie Mitglieder der Verwaltungskörper; dies umfasst auch sämtliche Unterlagen zu den Sitzungen (diese sind vom VT an die Aufsichtsbehörde zu übermitteln).
Zum in der Stammfassung vorgesehenen Vertagungsrecht des Vertreters der Aufsichtsbehörde oder des BMF von Tagesordnungspunkten (Vertagung kann bis zu zweimal verlangt werden) ist auf VfGH G 78-81/2019 ua als verfassungswidrig hinzuweisen. Die legistische Bereinigung in der Parallelbestimmung des § 37 Abs 4 vorletzter und letzter Satz (Aufhebung) ist mit BGBl I 2024/46 erfolgt.
Die ersten drei genannten Bereiche sowie die unter dem 7. und 8. Spiegelstrich angeführten Punkte sind auch Rechte des BMF.