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GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

14. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5041-8

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Sonntag (Hrsg) - GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

§ 106 Krankengeld

Walter Schober

1

Gemäß dieser Bestimmung gebührt bei Bestand einer Zusatzversicherung ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn und solange der Versicherte infolge Krankheit nicht oder nur mit Gefahr der Verschlechterung seines Zustandes oder der Erkrankung fähig ist, seiner bisherigen Beschäftigung nachzugehen. Es ist dabei auf die faktisch bisherige Arbeitssituation des Versicherten in seinem Betrieb Bedacht zu nehmen (SV-Slg 49.524). Im Gegensatz zu § 120 Z 2 ASVG enthält § 106 Abs 1 eine Definition des Begriffs Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Diese Definition übernimmt die Grundsätze, die von der Rsp zu diesem Begriff entwickelt wurden (dazu siehe näher Schober in Sonntag, ASVG § 138 Rz 7 f). Vom Begriff „Krankheit“ ist der des Gebrechens zu unterscheiden (dazu siehe näher § 93 Rz 5).

2

Bei den Leistungen aus der Zusatzversicherung gilt jene Beitragsgrundlage, die zu dem in Abs 1 festgesetzten Zeitpunkt (4. Tag der Arbeitsunfähigkeit) maßgebend war (SV-Slg 38.905). Krankengeld gebührt nach dem SVÄG 2012 gem Abs 6 maximal in Höhe von 80 % der täglichen Beitragsgrundlage (= maximaler Rahmen) für die Höchstdauer von 26 Wochen (durch die Satzung gem Abs 5 auf 52 Wochen verlängerbar). Die tägliche Beitragsgrundlage wird ermittelt, indem die monatliche vorläufige Beitragsgrundlage (§ 25a) durch 30 geteilt wird. Nach § 35 der Satzung der SVA (nunmehr: SVS) (Verlautbarung Nr 204/2016) wird das tägliche Krankengeld mit 60 % der jeweiligen vorläufigen Beitragsgrundlage bzw der Neuzugangsgrundlage festgesetzt (für 2025 beträgt das tägliche Krankengeld mindestens 11,02 €).

Bei Zusammentreffen der Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit (§ 104a) mit Krankengeld aus einer Zusatzversicherung ist ein Parallelbezug beider Leistungen nach wie vor möglich (vgl EB zur RV 2001 BlgNR 24. GP 4).

3

§ 106 Abs 3 und 4 sind den Bestimmungen des § 139 Abs 1, 3 und 4 ASVG nachgebildet und diesbezüglich kann auf die zu diesen Bestimmungen ergangene Rsp verwiesen werden (s näher Schober in Sonntag, ASVG § 139 Rz 1 ff). Demnach beträgt die Höchstdauer bei einer ununterbrochen bestehenden Arbeitsunfähigkeit 26 Wochen.

Tritt nach einem Leistungsbezug von weniger als 26 Wochen innerhalb von zwölf Monaten infolge derselben Krankheit neuerlich Arbeitsunfähigkeit ein, so werden diese Zeiten für die Höchstdauer zusammengerechnet. Wurden bereits Leistungen in der Höchstdauer von 26 Wochen bezogen, kommt es zu einer halbjährigen Unterbrechung. Ein neuerlicher Anspruch auf Krankengeld besteht für dieselbe Krankheit erst nach 26 Wochen.

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