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VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz
Holzinger/Wutscher/Bergthaler (Hrsg)

VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5266-5

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Holzinger/Wutscher/Bergthaler (Hrsg) - VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz

§ 23

Kerstin Holzinger

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Vertretung von natürlichen Personen und juristischen Personen
2- 4
III.
Gewillkürte Vertretung
5- 11

I. Allgemeines

1

Nach § 23 Abs 1 VwGG können die Parteien, soweit im VwGG nichts anderes bestimmt ist, ihre Rechtssache vor dem VwGH selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt, in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, vertreten lassen. Damit ordnet § 23 Abs 1 VwGG als Grundsatz einen relativen Anwaltszwang im Verfahren vor dem VwGH an.

II. Vertretung von natürlichen Personen und juristischen Personen

2

Aufgrund des § 23 Abs 1 VwGG können sich prozessfähige natürliche Personen im Verfahren vor dem VwGH selbst vertreten. Ist eine natürliche Person nicht selbst prozessfähig, wird sie durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten.

3

Juristische Personen sind selbst nicht prozessfähig, sie bedürfen stets der Vertretung durch eine natürliche Person; durch welche Organe eine juristische Person vertreten wird, bestimmt sich nach den ordnungsgemäß kundgemachten Organisationsnormen der juristischen Person. Für den Bund, die Länder, die Gemeindeverbände, die Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen dieser Körperschaften oder von Personen (Person...

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