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VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz
Holzinger/Wutscher/Bergthaler (Hrsg)

VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5266-5

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Holzinger/Wutscher/Bergthaler (Hrsg) - VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz

§ 66 Verhandlung

Kerstin Holzinger

1

In Verfahren über Feststellungsanträge in Amts- und Organhaftungssachen, in Rechtssachen betreffend die Verpflichtungen des Fernsehveranstalters nach dem Fernseh-Exklusivrechtegesetz und in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen bleibt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 66 VwGG dem VwGH überlassen. Den Parteien kommt kein Antragsrecht auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem VwGH zu. Infolge der in § 70 VwGG enthaltenen Anordnung einer sinngemäßen Anwendung auch des § 40 VwGG ist eine allfällige Verhandlung gemäß den Vorgaben des § 40 VwGG durchzuführen.

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