VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 66 Verhandlung
1
In Verfahren über Feststellungsanträge in Amts- und Organhaftungssachen, in Rechtssachen betreffend die Verpflichtungen des Fernsehveranstalters nach dem Fernseh-Exklusivrechtegesetz und in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen bleibt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 66 VwGG dem VwGH überlassen. Den Parteien kommt kein Antragsrecht auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem VwGH zu. Infolge der in § 70 VwGG enthaltenen Anordnung einer sinngemäßen Anwendung auch des § 40 VwGG ist eine allfällige Verhandlung gemäß den Vorgaben des § 40 VwGG durchzuführen.