VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 40
Literatur
Sutter/Urtz, Die mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten nach der BAO sowie im Verfahren vor dem VwGH, in FS Ritz (2015) 309.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Durchführung einer Verhandlung | ||
A. | Ablauf | ||
B. | Verwendung technischer Einrichtungen - Videokonferenz | ||
C. | Öffentlichkeit | ||
III. | Niederschrift | ||
IV. | Vertagung | ||
V. | Verkündung der Entscheidung | ||
I. Allgemeines
1
§ 40 VwGG sowie Art 12 VwGHGO enthalten Regelungen zur Durchführung der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof. Diese normieren insbesondere näher die Zuständigkeiten bzw Rollen des Vorsitzenden, des Berichters und des Senates, den Verhandlungsablauf sowie die niederschriftliche Dokumentation der Verhandlung. Mit der Novelle BGBl I 2/2021 wurden die Möglichkeit der Verhandlung in Form einer Videokonferenz geschaffen und das VwGG an diese Änderung angepasst; die idS geschaffene Bestimmung des § 40 Abs 6a idF dieser Novelle orientiert sich an § 25 Abs 6b VwGVG, BGBl I 33/2013.
II. Durchführung einer Verhandlung
A. Ablauf
2
Die Verhandlung ist volksöffentlich und findet vor dem Senat statt.
3
Der Vorsitzende ordnet die Verhandlung auf dem Boden der Entscheidung für ihre Durchführung (§ 39 Abs 1 VwGG) an, ihm obliegt der...